Beratung im gewerblichen Rechtsschutz
Der Schutz des geistigen Eigentums, d. h. der mit diesem Begriff im Zusammenhang stehenden einzelnen Rechtsgüter, wird in der globalisierten Welt von heute immer wichtiger. Der Wert vieler mittelständischer Unternehmen ergibt sich heute zu einem nicht unerheblichen Teil aus den vorhandenen gewerblichen Schutzrechten, mit denen sich die Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mittbewerbern erarbeitet haben.

Der Bereich des geistigen Eigentums umfasst dabei sowohl das Urheberrecht als auch insbesondere die gewerblichen Schutzrechte wie Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Markenrechte. Darüber hinaus erstreckt sich dieser Bereich auch auf vertrauliche Informationen im Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen und unter dem Begriff des Know-How zusammengefasst werden.
Das polnische Recht enthält Bestimmungen zum geistigen Eigentum in verschiedenen Gesetzen, wobei drei Rechtsakte grundlegende Bedeutung haben:
Der markenrechtliche Schutz in Polen
Beabsichtigt der Inhaber einer in Deutschland oder einem anderen Heimatland bereits eingetragenen Marke, den Schutzbereich dieser Marke auf Polen zu erweitern, kann der Markeninhaber dieses Ziel auf drei Wegen erreichen:
zum einen besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer nationalen Marke beim Patentamt der Republik Polen in Warschau, zum anderen kann eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante eingetragen werden, deren Schutzbereich sich dann auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt, einschließlich des Gebiets Polens.
Darüber hinaus gibt das „Madrider System“ und hier vor allem das Protokoll zum Madrider Markenabkommen die Möglichkeit zur Anmeldung einer Internationalen Marke, die beim Internationalen Büro der WIPO durch Vermittlung der nationalen Behörde hinterlegt wird. Diese Internationale Marke entfaltet ihre Wirkung für das beanspruchte Schutzland jedoch nur dann, wenn dieses Land die Registrierung der Internationalen Marke für sein Territorium anerkannt hat.
Kommt es zu einer Verletzung der Rechte aus den oben dargestellten Marken, gilt Folgendes: sowohl eine nationale beim Patentamt der Republik Polen eingetragene Marke als auch eine in Polen anerkannte Internationale Marke genießen die gleichen Schutzrechte, die das nationale polnische Markenrecht in seinem Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz vorsieht. Dies betrifft insbesondere
Für die Internationale Marke ergibt sich dies aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, der als Bestimmung eines internationalen Abkommens unmittelbar in Polen anwendbar ist.
Der oben dargestellte Grundsatz gilt auch für Unionsmarken, bzgl. derer Art. 129 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vorsieht, dass die nationalen Unionsmarkengerichte in allen in der Verordnung nicht geregelten Fragen das jeweilige nationale Recht anwenden, einschließlich der Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen.